Rechtsanwaltskanzlei Oliver John

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Archiv für Juli, 2017

Arbeitsrecht aktuell: unzulässige Arbeitnehmerüberwachung durch „Keylogger“

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Web-Entwickler beschäftigt. Im April 2015 unterrichtete die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werde. Zu diesem Zweck installierte die Klägerin auf dem dienstlichen PC des Klägers einen Keylogger, mit dem alle Tastatureingaben aufgezeichnet und regelmäßige Screenshots (Bildschirmfotos) gefertigt wurden. Die Arbeitgeberin wertete die Daten des Klägers aus. Bei einem Gespräch gab der Kläger zu, seinen Dienst PC während der Arbeit genutzt zu haben. Aber vornehmlich in den Pausen habe er ein Computerspiel programmiert und geschäftliche E-Mails für die Firma seines Vaters geschrieben. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Die Vorinstanzen erklärten die Kündigungen für unwirksam.

 

Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigungen.

Die Beweismittel, die die privaten Aktivitäten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeiten dokumentierten, durfte der Arbeitgeber in dem Prozess nicht verwenden. Deren Benutzung verstoßen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers (Artikel 2 I iVm. Art 1 Abs. 1 GG). Der Einsatz der Software Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben des Klägers für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Bundesdatenschutzgesetz unzulässig, da kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand.Die eingeräumte Privatnutzung des Dienst-PC rechtfertigte die Kündigungen nicht, weil es an einer vorherigen Abmahnung fehlte.

 

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht hat der heimlichen digitalen Überwachung von Arbeitnehmern klare Grenzen gesetzt. Eine heimliche Überwachung ist nur zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des betroffenen Arbeitnehmers vorliegt. Damit setzt das Gericht seine Grundsätze fort, die es bereits für heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern, das Mithören von Telefongesprächen und dergleichen aufgestellt hat.

Amtsgericht Dessau: Fernwärme GmbH verliert Rechtsstreit

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Sachverhalt:

Die Fernwärme Dessau hatte allen Kunden der Waldsiedlung die Verträge über Wärmelieferung gekündigt und zum 01.07.2014 einen neuen Vertrag mit einem dreigliedrigen Preissystem und einer geänderten Preisänderungsklausel angeboten.

Die Kläger zahlten die erhöhten Entgelte unter Vorbehalt der Rückzahlung und forderten  diese für einen Zeitraum vom 01.07.2014 bis 21.01.2016, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt John aus Dessau, zurück.

Die Fernwärme Dessau erhob Widerklage und begehrte die Feststellung, dass die Kläger verpflichtet seien, die Vergütung nach den Bedingungen des Vertrages vom 01.07.2014 zu leisten.

Das Urteil:

Das Amtsgericht gab den Klägern Recht und verurteilte die Fernwärme Dessau zur Rückzahlung. Gleichzeitig wies es die Widerklage ab.

Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Preisänderungsklausel den gesetzlichen Erfordernissen des § 24 IV AVB Fernwärme entspricht. Hierzu gehört der Nachweis, dass Bemessungsgröße für den Preis ein Indikator ist, der sich an den Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffes orientiert. Da die Fernwärme GmbH die Energie nicht selbst produziert, ist sie verpflichtet, den Bezugsvertrag vorzulegen. Für die Kläger hat sie lediglich ein teilweise geschwärztes Vertragsexemplar vorgelegt. Dies ist nicht ausreichend, weil die Beklagte sich nicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen kann.

Das Gutachten  der Beklagten zur Preisänderungsklausel ist nicht verwertbar; die angebotenen Zeugenaussagen hielt das Gericht nicht für ergiebig.

Das Urteil Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 20.06.2017 Az.: 4 C 658/16 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Fazit:

Die Fernwärme GmbH Dessau ist nach dieser Entscheidung nicht berechtigt, auf Basis ihrer aktuellen Preisänderungsklausel abzurechnen. Das Urteil gilt aber nur zugunsten der Kläger, hingegen nicht für die übrigen betroffenen Kunden der Waldsiedlung. Sie müssen ihre Ansprüche gesondert geltend machen. Hierbei ist Eile geboten, weil solche aus dem Jahr 2014 am 31.12.2017 verjähren.

 

Aktuell:

Die Fernwärme GmbH Dessau hat mittlerweile gegen das Urteil des Amtsgericht Dessau-Roßlau Berufung eingelegt