Rechtsanwaltskanzlei Oliver John

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Archiv für Mai, 2020

Vertragsrecht aktuell: Dieselskandal – Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Im VW – Dieselskandal hat ein Autokäufer vor dem BGH einen historischen Sieg errungen. Er kann von VW die Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Er ist berechtigt, das Fahrzeug zurück zugeben. Einziger Wermutstropfen: Der Käufer muss sich den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2014 bei einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit einem 2 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 für 31.940 €  brutto mit einem Kilometerstand  vom 20000 km erworben. Der Motor EA 189 wurde mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert.

Im September 2015 gab VW  öffentlich die Verwendung der Abgas reduzierenden Software zu. Das Kraftfahrzeugbundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab VW auf,  an allen Fahrzeugen ein Softwareupdate durchzuführen, mit denen diese Manipulation entfernt werden sollte. Der Kläger hat das Update im Februar durchführen lassen. Mit der gegen VW erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges.

In erster Instanz hat der Kläger verloren. Das OLG hob das Urteil auf und verurteilte VW zu einer Zahlung von 25616,10 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Wagens.

 

Das Urteil:

Der BGH hat die Revision von VW zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit seiner Revision, mit der er eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises erstrebte, ebenso keinen Erfolg. Im Ergebnis muss VW  daher das Fahrzeug trotz der Durchführung des Software-Updates zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer zurück erstatten.

Der BGH bewertet das millionenfache Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine bewusste und gewollte Täuschung, die so verwerflich ist, dass sie mit den grundlegenden Wertungen der Rechts – und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Die grundlegende Entscheidung der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Motorsoftware durch die bei VW verantwortlichen Personen muss sich VW zurechnen lassen. Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten von VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Er muss sich allerdings die Nutzungsvorteile aufgrund der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist eine herbe Niederlage für VW, aber auch ein wenig ernüchternd für betrogene Käufer, weil sie sich den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen müssen. Sollten Sie auch manipuliertes Fahrzeug erworben haben, unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John  gerne.

 

 

Corona aktuell: Verlängerung Verdienstausfallentschädigung für Eltern wegen Kinderbetreuung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Eltern können aufatmen. Häufig können sie wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht arbeiten, da Schulen und Kitas geschlossen sind. Seit dem 30.03.2020 haben sie in dieser Situation einen Entschädigungsanspruch, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden. Die Anspruchsdauer wurde nun verlängert.

Wer hat diesen Anspruch?

Eltern, die wegen Kinderbetreuung vorübergehend wegen der Corona – Pandemie nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch.

Wann haben Eltern den Anspruch auf Entschädigung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleidet, der allein auf dem Umstand beruht, dass er wegen der Schließung der Kitas oder Schulen seine betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreut und deswegen nicht arbeiten kann.

 

Welche Kinder sind betreuungsbedürftig?

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2016 € monatlich.

 

Wie lange erhalten Eltern die Entschädigung?

Seit dem 20.05.2020 wurde die Bezugsdauer für den Entschädigungsanspruch pro Elternteil auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen verlängert. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

 

Wer zahlt den Anspruch aus?

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Er kann bei der von den Ländern bestimmten Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht dir Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

 

Ist der Arbeitnehmer während der Entschädigungsgszeit versichert?

Der bestehende Versicherungsschutz wird fortgeführt. Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich die Beiträge erstatten lassen.

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell: fristlose betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Wie bereits berichtet, habe ich in meiner Beratungspraxis festgestellt, dass Arbeitgeber anlässlich der Corona-Pandemie fristlose betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies ist sicherlich betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. In der Praxis haben jedoch darauf gestützte Kündigungen kaum Aussicht auf Erfolg. Darauf wies auch das Arbeitsgericht Dessau- Roßlau in einer Güteverhandlung hin, in der Rechtsanwalt Oliver John eine Arbeitnehmerin vertrat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  ist eine fristlose betriebsbedingte Kündigung nur dann begründet, wenn keine Möglichkeit besteht, dass Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen. Der Arbeitgeber muss die Unmöglichkeit der Beschäftigung beweisen. Er ist verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, muss er den Arbeitnehmer entsprechend einsetzen. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein Grund für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung vorliegen( BAG, 18.06.2015, 2 AZR, 480/14).

Zu den denkbaren Alternativen wird man die die nun mehr wegen der Corona-Pandemie vereinfachte Möglichkeit der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zählen müssen. Das beliebte Argument, der Betrieb habe schon vor Corona erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt, greift nicht. Ganz im Gegenteil: Das Gericht wies darauf hin, dass die Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlich fatalen Folgen in einer solchen Konstellation nicht für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung herhalten könne, da der Arbeitgeber in diesem Fall schon vor der Pandemie Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Arbeitgebern ist daher von einer vorschnellen fristlosen betriebsbedingten Kündigung abzuraten. Arbeitnehmer sind gehalten, gegen eine solche Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, da die Kündigung wirksam wird, wenn sie nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung angegriffen wird.

 

UPDATE:

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Arbeitsgericht Dessau, Az. 10 CA 74 / 20 hat mit Urteil vom 22.7.2020 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die fristlose betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Insolvenz den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigt. Das beklagte Unternehmen hatte die Entscheidung zur Betriebsumstrukturierung und damit verbundener Personalreduzierung bereits vor Beginn der Corona-Pandemie getroffen. Weiterhin hat die Arbeitgeberin nicht alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Beklagte hatte insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern sie erfolglos alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten und zur Erlangung von Hilfsgeldern geprüft hat.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät sie bei dieser Problematik gern.