Arbeitsrecht aktuell: Verfall von Urlaubsansprüchen/Pflichten des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer aus freien Stücken den Urlaub nicht genommen hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vergeblich die Vergütung in Höhe von 11979,26 € für 51 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013. Einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs hatte er nicht gestellt. Die Vordergerichte gaben der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Urlaub jeweils zum Jahresende verfallen war. Sie sprachen dem Kläger aber einen Schadenersatz zu, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht nachgekommen sei. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders, hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in Weiterentwicklung der Vorgabeentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 dem Arbeitgeber Verpflichtungen auferlegt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nun klären müssen, ob der Arbeitgeber seine Informationspflichten erfüllt hat.
Fazit:
Das Urteil hat weitreichende Folgen. Arbeitnehmer können verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nun nachfordern, soweit die Ansprüche nicht verjährt oder aufgrund tariflicher oder vertraglicher Klauseln verfallen sind. Arbeitgeber laufen Gefahr, nicht genommenen Resturlaub vergüten zu müssen. Die Rechtsanwaltskanzlei John berät Sie bei dieser Problematik gern.