Arbeitsrecht aktuell: Verfall von Urlaubsansprüchen: Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht auch für vorangegangene Jahre

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Landesarbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn vorher über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorherigen Kalenderjahren.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger war vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 als Bote bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Kläger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer Arbeitszeitverkürzung nehmen konnte. Bei einer vereinbarten 30-Stunden-Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden. Eine Gewährung des restlichen Urlaubs hatte der Kläger nicht verlangt. Der Kläger begehrte vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014-2016 nicht gewährten Urlaub. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und sprach dem Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen Urlaub von je 20 Tagen pro Jahr zu und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 3600 €.

Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden sah das Gericht nicht als wirksame Urlaubsgewährung an, weil Urlaub nur tageweise gewährt werden und den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetzen kann.

Die Urlaubsansprüche waren auch nach § 7 III BurlG nicht verfallen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 6.11.2018-C684/16) verfällt dieser nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen und ihn rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraumes erlischt. Die Pflicht besteht auch für den Urlaub vorangegangener Kalenderjahre.

Fazit:

Das Landesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine Entscheidung des BAG vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15 umgesetzt und sogar erweitert. Nicht genommener Urlaub verfällt somit nicht mehr automatisch zum Jahresende oder zum 31.03. des Folgejahres. Der Arbeitgeber muss vielmehr den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern Urlaub zu nehmen und auf dessen Verfall hinweisen.

Arbeitnehmer können jetzt auch Urlaubsansprüche für vorangegangene Kalenderjahre nachfordern, sofern sie nicht verjährt oder aufgrund tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind. Die Ausgestaltung und der Zeitpunkt der Hinweispflichten für Arbeitgeber sind noch nicht geklärt. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie in dieser Problematik gern.