Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Durch Gesetz vom 16.03.2020 hat die Bundesregierung aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie die Voraussetzungen für  den Erhalt von Kurzarbeitergeld erleichtert. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Oliver John Ihnen die wichtigsten Fragen.

 

  1. Welche Änderungen hat der Gesetzgeber eingeführt?

Rückwirkend ab dem 01.03.2020 müssen anstatt 30 % der Beschäftigten nur noch 10 % vom Arbeitsausfall betroffen sein. Der Aufbau negativer          Arbeitszeitsalden ist nicht mehr erforderlich. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

  1. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet teilweise oder vollständige Reduzierung (Kurzarbeit 0) von Produktion und sonstiger Betriebstätigkeit.

     3. Können Unternehmen Kurzarbeit einseitig einordnen?

Kurzarbeit kann nicht einseitig von einem Betrieb angeordnet werden. Hierzu ist entweder eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung im Tarifvertrag erforderlich. Sind solche Regelung nicht vorhanden, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit jedem Beschäftigten. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. In der Praxis schließen Arbeitgeber und Betriebsrat hierzu eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ab.

  1. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Sie wird durch die Bundesagentur für Arbeit anstelle des regulären Lohns gezahlt.

  1.  Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohnes. Hat der Mitarbeiter ein Kind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

  1. Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld erhalten sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Minijobber erhalten wegen der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kein Kurzarbeitergeld. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, mit Minijobbern eine Vereinbarung zu treffen, dass die die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit ruhen.

  1.  Sind Betriebe zur Aufstockung verpflichtet?

Ein Rechtsanspruch auf eine Aufstockung durch den Arbeitgeber besteht nur dann, wenn dies in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch. Laut Aussage von Bundesarbeitsminister Heil soll dem Lohnverlust entgegen gesteuert werden. Lösungen gibt es allerdings noch nicht.

  1. Was passiert, wenn Beschäftigte Kurzarbeit widersprechen?

Beschäftigte, die der Einführung von Kurzarbeit widersprechen, müssen mit einer Änderungskündigung oder einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Weder ein Widerspruch noch eine deswegen erfolgte Kündigung wären allerdings sinnvoll.

  1. Muss Resturlaub aus 2019 genommen werden?

Nach einem aktuellen Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit ist dies für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erforderlich.

  1. Wie und durch wen erfolgt die Beantragung?

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit des Betriebssitzes. Das Unternehmen muss die Kurzarbeit anzeigen und einen entsprechenden Antrag stellen. Formulare hierzu können heruntergeladen werden.

  1. Bis wann muss die Anzeige erfolgen?

Nach der gesetzlichen Regel wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, indem die Anzeige eingegangen ist. Sofern die Anzeige im März 2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht, kann Kurzarbeitergeld rückwirkend im Monat März gewährt werden