Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter
Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter
Der Gesetzgeber hat auf die aus der Corona-Pandemie resultierenden Probleme bei Mietzahlungen mit dem Gesetz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid- 19 Pandemie reagiert und zeitlich bedingte Änderungen beschlossen. Rechtsanwalt Oliver John beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen
- Was sind die Änderungen des Corona-Rettung Schirms?
Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.
- Muss die Miete nachgezahlt werden?
Ja. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt ausdrücklich bestehen.
- Wie lange gilt diese Regelung?
Die Regelungen des Gesetzes gelten zunächst bis zum 30.06.2020. Sie können jedoch verlängert werden.
- Unter welchen Voraussetzungen greift der Corona-Mieterschutz?
Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung auf den Auswirkungen Corona Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann er dies an Eides statt versichern, eine Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen so z. B. Kurzarbeitergeld oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzahlung des Lohnes vorlegen.
- Müssen Zinsen gezahlt werden?
Grundsätzlich müssen Zinsen gezahlt werden. Der Vermieter kann Verzugszinsen verlangen. Ein Verzicht des Vermieters auf die Zahlung von Zinsen ist natürlich möglich. Dieser sollte zu Beweiszwecken schriftlich dokumentiert werden.
- Wann muss die Miete nachgezahlt werden?
Die Corona-bedingten Mietschulden müssen bis zum 30.06. 2022 nachgezahlt werden.
- Gilt der Corona -Schutz auch bei Pachtverträgen?
Der Corona-Schutz gilt auch bei Pachtverträgen
8.Aktuelles Urteil zu Corona: Landgericht Berlin, 26.03.2020, 67 S 16/20
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.03.2020 muss die gerichtliche Räumungsfrist wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Als Begründung führte das Gericht an, dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum bei Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.