Arbeitsrecht aktuell: Bundesarbeitsgericht: Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Verwertungsverbot älterer Aufnahmen
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18 entschieden, dass der Arbeitgeber Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die eine Straftat eines Arbeitnehmers zu seinen Lasten dokumentieren, auch dann als Beweismittel in einem Gerichtsprozess verwenden kann, wenn sie erst Monate nach der Aufnahme verwertet werden. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem Beklagten in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Der Arbeitgeber hatte dort eine offene Videoüberwachung installiert, mit der er sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern schützen wollte. Im 3. Quartal 2016 fiel dem Arbeitgeber ein Fehlbestand bei Tabakwaren auf. Im August 2016 wertete er die Aufnahmen aus und stellte dabei fest, dass die klagende Verkäuferin an 2 Tagen im Februar 2016 Einnahmen nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Er kündigte daher fristlos. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der von der Klägerin eingereichten Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Videoaufnahmen unverzüglich hätte löschen müssen. Daher bestehe ein Verwertungsverbot.
Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Vordergericht zurückverwiesen. Unter der Voraussetzung, dass eine zulässige offene Videoüberwachung vorgelegen habe, wäre die Verarbeitung und Nutzung der Aufnahmen nach § 32 I,1 Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung zulässig gewesen und hätte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. Eine sofortige Auswertung des Bildmaterials war nicht erforderlich. Der beklage Arbeitgeber durfte damit so lange warten, bis er hierfür einen berechtigten Anlass sah. Sofern die offene Videoüberwachung rechtmäßig war, verstößt die Verwertung der Aufzeichnungen auch nicht gegen die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung.
Fazit:
Für Arbeitgeber wird es künftig leichter, Bildsequenzen von offenen Überwachungskameras als Beweismittel für Straftaten von Arbeitnehmern als Beweismittel vor Gericht zu verwenden. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer täglichen Kontrolle der Aufnahmen verpflichtet und kann sie auch verwenden, wenn zwischen der Aufnahme und der Verwertung mehrere Monate vergangen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die offene Überwachung zulässig war. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie hierzu gerne.