Arbeitsrecht/Corona aktuell: Antrag auf Beschäftigung ungeimpfter Mitarbeiter im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolglos
Das Arbeitsgericht Gießen hat die Anträge auf Beschäftigung eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft, die nicht geimpft sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller stehen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit einem Seniorenheim. Beide sind nicht geimpft. Sie wurden am 16.3.2022 von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 weder eine Impfung vorgewiesen noch einen Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten. Sie begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung eine Beschäftigung.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Entscheidung vom 12. April 2022,5 Ga die Anträge abgelehnt. § 20a Abs. 3 S. 4 IfsG sieht ein Beschäftigungsverbot nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen vor, die weder einen Impf-noch einen Genesenen- Nachweis vorlegen. Dem Arbeitgeber steht es jedoch im Rahmen seines Ermessens wegen der besonderen Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind freizustellen. Das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz ist höher zu bewerten als das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit. Über die Frage, ob die Antragsteller für die Zeit der Freistellung zu vergüten sind, hat das Gericht nicht entschieden, weil es nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.