Arbeitsrecht/Corona aktuell: Zugang zum Arbeitsplatz ohne PCR -Test verweigert
Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Entscheidung vom 4.2.2021 einen Eilantrag eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz zurückgewiesen, der zuvor die Durchführung eines PCR-Schnelltests verweigert hatte.
Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der die Durchführung eines Corona-Tests vor Betreten des Betriebes vereinbart war. Der Arbeitnehmer hatte dessen Durchführung verweigert. Daraufhin verwehrte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände. Der Arbeitnehmer begehrte im Eilverfahren den Zutritt zum Betriebsgelände.
Das Gericht wies den Antrag zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Ein besonderes, einiges Beschäftigungsinteresse sei nicht erkennbar.
Soweit ersichtlich ist dies die 1. Entscheidung eines Arbeitsgerichts zu dieser Thematik. Die Frage, ob durch eine Betriebsvereinbarung wirksam ein PCR-Test anordnen werden kann, bei dem ein Abstrich im Rachen – oder Nasenraum durchgeführt wird, hat das Gericht offengelassen, weil es hierauf nicht ankam. Arbeitnehmern ist daher anzuraten, die Durchführung eines PCR-Test auf das Corona-Virus nicht zu verweigern. In diesem Fall riskieren Sie eine Abmahnung und eine Lohnkürzung.