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Vertragsrecht aktuell: Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei Internetnutzung durch Familienmitglied

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Europäische Gerichtshof  hat am 18.10.2018, C-149/17 entschieden, dass sich der Inhaber eines Internetzugangs, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, nicht mehr wie bisher pauschal damit verteidigen kann, indem er den Namen eines Familienmitglieds benennt, der ebenso Zugang zum Anschluss hatte, nähere Angaben zum Nutzungsverhalten aber unterlässt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt einen Verlag. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde eines ihrer Hörbücher den Nutzern einer Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Download angeboten. Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und trägt vor, dass seine im Haus lebenden Eltern Zugriff auf den Anschluss haben. Nähere Angaben zu deren Nutzungsverhalten macht er nicht. Durch Beschluss vom 13.07.2017 hat das Landgericht München, Az.: 21 S 24454/14 den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Landgericht sieht sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Fall „Afterlive“ an einer Verurteilung des Anschlussinhabers gehindert und will vom EuGH wissen, wie die Vorschriften des Unionsrechtes zum Schutz des geistigen Eigentums auszulegen sind. Der BGH hat in dem „ Afterlive“ – Fall entschieden, dass der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchzusuchen.

 

Die Entscheidung:

Der EuGH hat entschieden, dass zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens ein angemessenes Gleichgewicht bestehen muss. Daran fehlt es, wenn den Familienmitgliedern eines Inhabers eines Internetanschlusses ein quasi unumstößlicher Schutz gewährt wird, in dem ein pauschaler Hinweis auf deren mögliche Nutzung des Internetanschlusses zur wirksamen Rechtsverteidigung ausreichend ist.

 

Fazit:

Der EuGH hat lediglich über die Auslegung des europäischen Rechts geurteilt. Eine Entscheidung hat das Landgericht München zu treffen. Nach Ansicht des EuGH wird das Landgericht jetzt prüfen müssen, ob und ggfs. welche prozessuale Möglichkeiten es gibt, Auskünfte über die Nutzung eines Internetanschlusses durch Familienangehörige zu erhalten. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen. Auf jeden Fall wird die Berufung des in Anspruch genommen Anschlussinhabers auf die Möglichkeit der Nutzung eines Familienmitglieds ohne konkrete Details zu nennen, nicht mehr ausreichend sein. Die anwaltliche Verteidigungsstrategie wird daher grundlegend geändert werden müssen, da eine Verurteilung auf Basis des bisherigen Sachverhaltes möglich ist. Der Rechtsdurchsetzung für den Rechteinhaber wird durch das Urteil erleichtert. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie in dieser Problematik gerne.

Mietrecht aktuell: BGH : fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung einer Wohnung bei Zahlungsverzug möglich

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat durch Urteile vom 19.09.2018, Az.: VIII ZR 231/17 und 261/17 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbunden werden kann.

 

Der Sachverhalt

In beiden Fällen zahlten die Mieter die Mieten in 2 aufeinanderfolgenden Terminen nicht. Deswegen erklärte der Vermieter die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Beide Mieter beglichen nach Zugang der Kündigungen die Zahlungsrückstände. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklagen.

Das Landgericht wies beide Klagen ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Vermieter aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung nach § 543 II, 1 Nr. 3 a BGB berechtigt war, die Räumung und Herausgabe der Wohnungen zu verlangen. Diese Ansprüche seien jedoch wegen der noch vor Klageerhebung erfolgten Schonfristzahlungen nach § 569 II, Nr. 2 BGB erloschen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei daher ins Leere gegangen, weil das Mietverhältnis wegen der wirksamen fristlosen Kündigungen bereits beendet worden sei.

 

Das Urteil

Der BGH hat beide Urteile aufgehoben und gemeint, dass eine Schonfristzahlung oder eine Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nicht dazu führt, dass bei einer wirksamen fristlosen Kündigung eine aus den gleichen Gründen erklärte ordentliche Kündigung unwirksam wird. Der Vermieter bringt damit zum Ausdruck,dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die außerordentliche Kündigung wegen einer Schonfristzahlung oder einer Verpflichhtungserklärung einer Sozialbehörde nachträglich unwirksam wird.Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Fazit

Bislang konnten sich säumige Mieter immer mit einer Nachzahlung oder der Vorlage einer Übernahmeerklärung der Miete durch eine Sozialbehörde retten und somit eine Räumung der Wohnung abwenden. Das ist jetzt nicht mehr so einfach möglich.

 

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell: Bundesarbeitsgericht: Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Verwertungsverbot älterer Aufnahmen

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18 entschieden, dass der Arbeitgeber Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die eine Straftat eines Arbeitnehmers zu seinen Lasten dokumentieren, auch dann als Beweismittel in einem Gerichtsprozess verwenden kann, wenn sie erst Monate nach der Aufnahme verwertet werden. Es  besteht kein Beweisverwertungsverbot.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war bei dem Beklagten in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Der Arbeitgeber hatte dort eine offene Videoüberwachung installiert, mit der er sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern schützen wollte. Im 3. Quartal 2016 fiel dem Arbeitgeber ein Fehlbestand bei Tabakwaren auf. Im August 2016 wertete er die Aufnahmen aus und stellte dabei fest, dass die klagende Verkäuferin an 2 Tagen im Februar 2016 Einnahmen nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Er kündigte daher fristlos. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der von der Klägerin eingereichten Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Videoaufnahmen unverzüglich hätte löschen müssen. Daher bestehe ein Verwertungsverbot.

 

Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Vordergericht zurückverwiesen. Unter der Voraussetzung, dass eine zulässige offene Videoüberwachung vorgelegen habe, wäre die Verarbeitung und Nutzung der Aufnahmen nach § 32 I,1 Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung zulässig gewesen und hätte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. Eine sofortige Auswertung des Bildmaterials war nicht erforderlich. Der beklage Arbeitgeber durfte damit so lange warten, bis er hierfür einen berechtigten Anlass sah. Sofern die offene Videoüberwachung rechtmäßig war, verstößt die Verwertung der Aufzeichnungen auch nicht gegen die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung.

 

Fazit:

Für Arbeitgeber wird es künftig leichter, Bildsequenzen von offenen Überwachungskameras als Beweismittel für Straftaten von Arbeitnehmern als Beweismittel vor Gericht zu verwenden. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer täglichen Kontrolle der Aufnahmen verpflichtet und kann sie auch verwenden, wenn zwischen der Aufnahme und der Verwertung mehrere Monate vergangen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die offene Überwachung zulässig war. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie hierzu gerne.

 

Vertragsrecht aktuell: Musterfeststellungklage kommt zum 01.11.2018 – Ist das die Rettung für Geschädigte im VW-Dieselskandal ?

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Zum 1.11.2018 treten die Regelungen (§§ 606 bis 613 ZPO) der Musterfeststellungsklage in Kraft. Diese Klage soll es Verbrauchern ermöglichen, ihre Rechte gegenüber Unternehmern durchzusetzen. Das Instrument der Musterfeststellungsklage hat der Gesetzgeber angesichts des VW- Abgasskandals in einem außergewöhnlich schnellen Gesetzgebungsverfahren geschaffen. Bedeutet dies die Rettung für Geschädigte des Dieselskandals, deren Ansprüche gegen den Hersteller voraussichtlich am 31.12.2018 verjähren?

 

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Mit ihr können im Gesetz definierte Verbraucherverbände die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer begehren. Dies bedeutet konkret, dass in einem solchen Verfahren eine Rechtsverletzung (wie z.B. Abgasmanipulation durch VW oder eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung einer Bank) gerichtlich festgestellt werden kann. Ein geschädigter Verbraucher muss dann zunächst einmal nicht selbst Klage erheben.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Musterfeststellungklage erhoben werden?

Der Verbraucherverband muss die Klage auf der Basis von 10 betroffenen Verbrauchern einreichen. Wenn das Gericht (zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens) die Klage als zulässig erachtet, wird dies veröffentlicht. Es wird ein Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Dort müssen sich innerhalb von 2 Monaten 40 weitere Betroffene melden. Nur in diesem Fall ist eine Musterfeststellungsklage möglich.

 

Wie schließt sich der Verbraucher einer Musterfeststellungsklage an?

Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können sich Verbraucher im Klageregister anmelden, wofür gewisse Angaben erforderlich sind.

 

Was bewirkt die Anmeldung im Klageregister?

Mit Anmeldung zum Klageregister verliert der Verbraucher sein Klagerecht, solange die Musterklage rechtshängig ist. Hat er bereits einzeln Klage erhoben, muss das Gericht das Verfahren aussetzen. Durch die Anmeldung wird aber die Verjährung seiner Ansprüche gehemmt, ohne dass er selbst Klage erheben muss. Die Ansprüche gegen VW würden daher nicht am 31.12.2018 verjähren.

 

Trägt der Verbraucher nach Anmeldung das Kostenrisiko?

Nein, definitiv nicht. Das sicherlich hohe Kostenrisiko tragen der klagende Verband und der beklagte Unternehmer.

 

Welche Rechtsfolgen hat ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil?

Das Urteil des Musterverfahrens ist für alle bindend, die die zu Beginn der mündlichen Verhandlung registriert sind. Es gibt ihnen allerdings nicht automatisch einen Zahlungstitel. Sie müssen noch einmal gesondert Klage einreichen, wobei das Gericht dann aber an das Musterurteil gebunden ist. Falls das Unternehmen in dem Verfahren unterlegen ist, ist zu erwarten, dass es sich mit denjenigen, die sich im Musterfeststellungsverfahren registriert haben eine Einigung herbeiführt.

 

Ist die Musterfeststellungsklage die Rettung für geschädigte Verbraucher des VW Abgasskandals?

Nicht unbedingt. Sicherlich ist die Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung einfacher. Aber die Musterfeststellungsklage ist keine Sammelklage wie in den USA, wo automatisch Geld fließt. Jeder Verbraucher, der sich registrieren lassen hat, muss noch einmal gesondert Klage erheben. Aber Vorsicht ist geboten. Die Anmeldung nützt dem Verbraucher nur dann und hemmt die Verjährung, wenn der Streitgegenstand und Lebenssachverhalt des Verfahrens vergleichbar mit dem eigenen Fall sind. Liegt eine solche Vergleichbarkeit nicht vor, droht die Verjährung. Ob eine Musterfeststellungsklage gegen VW in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt noch erhoben werden kann, bleibt abzuwarten. Die geschädigten Verbraucher sollten daher Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung unterbrechen oder hemmen. Insbesondere  diejenigen Fahrzeugbesitzer, denen die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht wurde, weil sie das Softwareupdate verweigert haben, sind mehr oder minder zum Handeln gezwungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie hierbei gern.

 

 

 

Vertragsrecht aktuell : BGH-Urteil zur Haftung für offene WLAN-Hotspots

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17 entschieden, dass der Betreiber eines frei zugänglichen nicht passwortgeschützten W-LANs und eines Zugangspunkts zum anonymen Tor-Netz nicht auf Unterlassung haftet, wenn jemand diesen Anschluss für illegale Uploads benutzt.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt 5 öffentlich zugängliche W-LAN Hotspots und 2 eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk. Die Klägerin ist eine Computerspielproduzentin. Im Jahr 2011 wurde ein Programm von ihr über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Da dieser sich weigerte, beanspruchte sie Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten  unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse zur Verfügung zu stellen. Er musste weiterhin die Abmahnkosten tragen.

Das Urteil:

Der BGH hat die Abmahnkosten bestätigt, die Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht soll darüber entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sperrung von Informationen zusteht.

Zum Hintergrund:

Am 13.10.2017 wurde das Telemediengesetz (§ 8 I 2 TMG) dahingehend geändert, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung haftet. Der BGH hat diese Regelung als wirksam und europarechtskonform beurteilt, weil die geschädigten Rechteinhaber immer noch die Möglichkeit haben, nach § 7 IV TMG den Betreiber zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Der BGH hat den Umfang der Maßnahmen ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der Anspruch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt ist und die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen kann.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil zwar die sog. Störerhaftung (Haftung für missbräuchliche Nutzung durch Dritte) eines Betreibers eines Hotspots abgeschafft. Eine Rechtsklarheit gibt es aber nicht, weil das Oberlandesgericht jetzt prüfen muss, ob ein geschädigter Rechteinhaber vom Betreiber eine Sperrung von Nutzung der Informationen verlangen kann. Führt dies zu einer vollständigen Sperrung, ist die alte Gesetzeslage faktisch wiederhergestellt. Auch ist nicht klar, ob der Betreiber eines Hotspots nach der neuen Gesetzeslege für die nicht unerheblichen Abmahnkosten aufzukommen hat.

 

Vertragsrecht aktuell: Facebook muss Erben Zugriff auf das Konto der toten Tochter gewähren

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Bundesgerichtshof  hat durch Urteil vom 12.07.2018, Az.: II ZR 183/17 entschieden, dass Facebook den Erben Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen Mädchens und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft des Nachlasses ihrer Tochter. Sie verstarb unter bisher ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunfall. Die Verstorbene hatte sich 2011 im Alter von 14 Jahren mit Zustimmung ihrer Eltern bei Facebook registrieren lassen und unterhielt dort ein Benutzerkonto. Die Klägerin versuchte, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war nicht möglich, weil Facebook das Konto in den Gedenkzustand versetzt hatte. Damit war ein Zugang mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Klägerin verlangte von Facebook den Zugang. Sie wollte über den Facebook-Account abklären, ob die Tochter Selbstmord begangen hatte. Dies war unter anderem deswegen von Bedeutung, weil der am Unglück beteiligte U-Bahnfahrer gegen die Erben wegen des Unglücks Schadensersatzansprüche geltend machte.

 

Das Urteil:

Der BGH hat entschieden, dass Facebook verpflichtet ist, den Erben Zugang zum Benutzerkonto zu gewähren. Er hat ein anderslautendes OLG-Urteil aufgehoben. Der Nutzungsvertrag, den die Tochter mit Facebook abgeschlossen hat, ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Eltern als Erben übergegangen. Dessen Vererblichkeit ist vertraglich nicht ausgeschlossen. Die Klauseln von Facebook zum Gedenkzustand sind nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und im Übrigen unwirksam. Ein Vertrag mit höchstpersönlicher Natur liegt nicht vor. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Kommunikationspartner des verstorbenen Mädchens. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und keine Dritten vom Kontoinhalt Kenntnis erlangen besteht nicht, weil zu Lebzeiten mit einem Missbrauch oder Zugang durch Dritte gerechnet werden muss. Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus, weil auch analoge Dokumente wie Briefe und Tagebücher nach dem Willen des Gesetzgebers vererbt werden können. Ein postmortales Persönlichkeitsrecht besteht nicht. Das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Anspruch kollidiert auch nicht mit der Datenschutzgrundverordnung von Mai 2018, da diese nur Lebende schützt und die Bereitstellung und Überarbeitung von Nachrichten und sonstigen Inhalten personenbezogener Daten von Kommunikationspartnern zulässig ist.

 

Fazit:

Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung gefällt, die zu begrüßen ist. Er stellt klar, dass der digitale Nachlass bei einem Erbfall genauso wie der analoge zu behandeln ist. Eine Differenzierung zwischen Briefen, Tagebüchern und einem Facebook-Account ist nicht geboten.

 

Vertragsrecht aktuell: Wende im VW-Abgasskandal – OLG Köln, 27 U 13/17, 28.05.2018 verurteilt Händler

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 28.05.2018, Az. 27 U 13/17 entschieden, dass ein Händler einen VW mit Manipulationssoftware zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerstatten muss.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei dem Händler im April 2015 einen gerbrauchten VW Eos 2,0 TDI erworben. Das Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 war mit einer Manipulationssoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (Modus 1) oder im üblichen Straßenverkehr (Modus 2) befindet. Die Software bewirkt eine Verringerung des Stickstoff-Ausstoßes, wenn  das Fahrzeug auf dem Prüfstand ist.

Nachdem der Kläger dies erfuhr, setzte er dem Händler eine Frist von 3,5 Wochen  zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges und begehrte hilfsweise die Nachbesserung, also die Mangelbeseitigung. Der Händler lehnte dies ab. Am 03.06.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt ein Softwareupdate für das Modell frei. Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Beschluss:

Das OLG Köln hat durch Beschluss die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln, mit dem der Händler ebenso verurteilt wurde, zurückgewiesen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener PKW mangelhaft ist, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorhergesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedriger Stickstoffemission aktiviert. Der Senat  hat offen gelassen, ob vor dem Rücktritt ein Nacherfüllungsverlangen erforderlich ist, hält aber eine Frist zur Nachbesserung von 7 Wochen für ausreichend.

 

Fazit:

Mit dieser Entscheidung wurde erstmalig durch ein Oberlandesgericht ein Händler zur Rücknahme eines mit einer Schummelsoftware ausgestatteten VW ´s verurteilt. Damit sind die Probleme von Betroffenen allerdings noch lange nicht erledigt. Die Ansprüche, die sowohl gegen den Händler als auch gegenüber VW geltend gemacht werden können, drohen am 31.12.2018 zu verjähren. Problematisch ist auch die Situation derjenigen, die ein Aufspielen der Software verweigern. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat Halter von betroffenen Fahrzeugen mit Fristsetzung zum 02.07.2018 aufgefordert, das Softwareupdate durchzuführen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung durch die örtlichen Behörden eine Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst werden kann. Wie die hiesigen Behörden in diesem Fall regieren werden, ist noch nicht absehbar. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 26.02.2018,12 K 16702/17 einem Eilantrag gegen eine sofortige Betriebsuntersagung stattgegeben. Anlass zur Hoffnung hat ein Beschluss des OLG Köln vom 27.03.2018, Az.: 18 U 134/17 gegeben. Danach ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch möglich, wenn das Softwareupdate bereits durchgeführt wurde. Den Erfolg des Updates sieht das Gericht nicht als erwiesen an, weil VW Details zu dessen Wirkungsweise den Kunden nicht bekanntgegeben habe. Es besteht also für die Betroffenen akuter Handlungsbedarf. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät und unterstützt Sie dabei gern.

 

DSGVO-Hinweis: unverschlüsselte Mails werden nicht mehr empfangen!

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

DSGVO-Hinweis: Unverschlüsselte Mails werden nicht mehr empfangen!

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 sind unverschlüsselte Zugänge zu E-Mailservern nicht mehr zulässig. Auf meinem E- Mailserver sind daher unverschlüsselte Zugänge gesperrt. Dies bedeutet, dass ich Ihre E-Mail nicht mehr empfangen kann, wenn bei Ihrem E-Mailclient die SSL-Verschlüsselung nicht aktiviert ist. Ich bitte Sie daher darum, Ihre Zugänge zu Ihren E-Mailclients wie Outlook, Thunderbird, Windows usw. verschlüsselt einzurichten. Dies ist problemlos möglich.

 

Arbeitsrecht aktuell: Arbeitnehmer außerhalb der Rufbereitschaft muss seine Handynummer nicht herausgeben

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Urteilen vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 5 Sa 444/17 entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht verpflichtet ist, seine private Mobilfunknummer herauszugeben.

 

Der Sachverhalt:

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung seines Notdienstes geändert. Er verlangte von allen Mitarbeitern die Bekanntgabe der privaten Handynummern, damit sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar waren. 2 Mitarbeiter verweigerten dies. Sie teilten dem Arbeitgeber nur ihre Festnetznummern, nicht aber ihre Handynummern mit. Der Arbeitgeber mahnte sie deswegen ab. Ebenso wie das Arbeitsgericht verpflichtete das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber, die Abmahnungen aus den Personalakten der Kläger zu entfernen.

 

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer ein erheblicher Eingriff in das Recht auf  informationelle Selbstbestimmung ist, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Die Pflicht zur Herausgabe der Handynummer greift empfindlich in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Er kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und nicht mehr zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich angerufen und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber selbst hat durch die Änderung seines Systems der Rufbereitschaft die Problemlage herbeigeführt. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen. Der Arbeitnehmer, der sich nicht in Bereitschaft befindet, hat ein Recht auf Ruhe.

 

Verkehrsrecht aktuell: BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17 hat der BGH die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess für zulässig erklärt.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf 2 Fahrspuren, die nebeneinander verliefen seitlich kollidiert. Es besteht Streit darüber, welcher der beiden Verkehrsteilnehmer die Kollision verursacht hat. Der Kläger hat die gesamte Fahrt mit einer Dashcam aufgezeichnet, die in seinem Fahrzeug angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger lediglich die Hälfte seines Schadens zugesprochen. Er habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf seine Spur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, aus technischer Sicht seien beide Unfallschilderungen möglich. Die Dashcamaufnahmen des Klägers seien nicht zu verwerten. Das Landgericht hat das Urteil bestätigt.

 

Das Urteil:

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Die Videoaufzeichnung des Klägers verstößt gegen § 4 BDSG. Sie ist ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung der gesamten Fahrstrecke ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich. Es ist technisch möglich, eine kurze, anlasslose Aufzeichnung des Unfallgeschehens zu gestalten. Die Aufzeichnung ist dennoch verwertbar; sie unterliegt nicht zwingend einem Beweisverwertungsverbot. Hierüber ist im Wege einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden, die zugunsten des Klägers ausfällt. Die Interessen des Beklagten müssen zurücktreten. Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum und es wurden nur Vorgänge auf der öffentlichen Straße aufgezeichnet, die für jedermann sichtbar sind. Für die Verwertbarkeit spricht auch die in Verkehrsunfällen häufig anzutreffende Beweisnot.

 

Fazit:

Der BGH hat einen langen Streit beendet und Aufnahmen einer Dashcam zugelassen. Es verbleibt aber dabei, dass im Übrigen anlasslose Aufzeichnungen unzulässig sind.