Corona aktuell: Kurzarbeitergeld Hinzuverdienst bei Kurzarbeit möglich
Am 01.04.2020 tritt bis zum 31.10.2020 eine Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld in Kraft.
Nach einer Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 03.04.2020 ist während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld möglich. Das Gesamteinkommen aus Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht überschreiten. Die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Diese Regelung wurde eingeführt, weil das Kurzarbeitergeld 60 % bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67 % des Nettoeinkommens bei Beschäftigten mit Kindern beträgt.Ein genereller Aufstockungsanspruch besteht nicht, es sein denn, dass dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Als systemrelevant werden insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und in der Landwirtschaft bezeichnet.