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Corona aktuell: Bundesverfassungsgericht weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant zurück

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen: 1 BvR, 2530/20 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vorschriften der 8. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurückgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern. Sie betreibt ein Kino mit 7 Sälen nebst Restaurant und vermietete während der Pandemie einzelne Kinosäle an Gruppen, um Videospiele auf der Leinwand zu spielen.

Die angegriffene Verordnung verbietet vom 2. November bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen, den Betrieb von Freizeit Einrichtungen, Gastronomie, Kinos und anderen Kulturstätten und sanktioniert Verstöße dagegen mit einem Bußgeld. Gegen die Schließung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die sie betreffenden Vorschriften verbunden. Sie trägt vor, sie habe derzeit nur noch Einnahmen aus Mietverträgen, die aber die Unterhaltskosten nicht decken würden. Ein Lieferdienst für Essen sei nicht wirtschaftlich. Die Säle könne sie nicht vermieten.

Bezüglich des untersagten Kinobetriebes hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag als unzulässig angesehen. Die Betreiberin hätte zunächst vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren verbunden mit einem Eilantrag klagen müssen.

Hinsichtlich des Gastronomieverbotes liegt trotz der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Lieferung von Speisen und Getränken ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverfassungsgericht allerdings unter Berücksichtigung der angekündigten Wirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres als nicht existenzgefährdend an, weil sie Umstände hierfür nicht ausreichend vorgetragen hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, welche Umsatzeinbußen durch das Verbot zu erwarten sind und welche auf die Pandemie und das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt bei seiner Entscheidung weiterhin auf die hohe und zunehmende Zahl der Neuinfektionen ab, aufgrund derer mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist. Weiterhin sind die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen nach bisherigem Kenntnisstand diffus und stehen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen. Da derzeit die genaue Infektionsquelle nicht bekannt ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen. Schließlich ist der Verordnungsgeber zum Schutz des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet. Außerdem beruht das Gesamtkonzept des bayerischen Verordnungsgebers darauf, dass bestimmte Lebensbereiche stark eingeschränkt werden, um Schulen und Wirtschaftsbetriebe geöffnet halten zu können.

 

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Nach § 32 BVerfGG setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Prüfungsmaßstab ist daher eine sogenannte Folgenabwägung. Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, aber in der Hauptsache Erfolg hätte, werden gegenüber den Nachteilen abgewogen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Konkret hat das Gericht dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit den Vorrang gegeben. Eine solche Folgenabwägung findet aber nur statt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Bezüglich der Schließung des Gastronomiebetriebes ist das nicht der Fall, weil die Berufsausübungsfreiheit im Wesentlichen untersagt wird, was im Hauptsacheverfahren nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit noch zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durchaus noch Erfolg haben kann, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die angeordnete Betriebsschließung nicht verhältnismäßig war.

Die Entscheidung war insbesondere zu erwarten, weil „nur“ eine Betriebsschließung vom 2. November bis zum 30. November angeordnet wurde. Sollte der Lockdown allerdings verlängert werden, so ist die Sach-und Rechtslage erneut zu bewerten.

Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern.