Zeitarbeit CGZP aktuell: Keine persönliche Haftung GmbH- Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
In einem von Rechtsanwalt Oliver John geführten Verfahren hat das Amtsgericht Magdeburg durch Urteil vom 08.06.2020, Az.: 114 C 448/18 eine gegen seinen Mandaten gerichtete Klage eines ehemaligen Kunden auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen abgewiesen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH – Zeitarbeitsfirma. Die GmbH entsandte zwischen April 2010 und November 2012 einen ihrer Arbeitnehmer an die Klägerin. Der Beklagte führte für ihn ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge ab. Die GmbH ging am Januar 2013 in Liquidation, die im Dezember 2014 beendet wurde.
Sie hat ab dem Jahr 2010 auf die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter bis zum 30.11.2012 den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV-die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) sowie Medsonet angewandt.
Für die gesamte Zeitarbeitsbranche und für den Beklagten völlig unvorhersehbar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 13.03.2013 (5 AZR 954/11, 242/12) die dynamische Verweisungsklausel, die auch die dessen GmbH in ihren Arbeitsverträgen auf Rat des Arbeitgeberverbandes BAP verwandte, für intransparent und somit nach § 307 Abs. 1 Satz BGB für unwirksam erklärt.
Diese nicht vorhersehbaren Urteile hatten zufolge, dass sämtliche betroffenen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche einen equal pay-Lohnanspruch hatten, Lohnnachzahlungen verlangen konnten und dementsprechend die ggfs. erhöhten Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren (sog. CGZP II-Problematik), sofern die Löhne im Entleiherbetrieb höher waren.
Durch Bescheid aus dem Jahr 2015 erhob die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2012 sowie 01.01.2010 bis 30.11.2012 Nachforderungen bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Durch zeitgleichen Bescheid erhob die Deutsche Rentenversicherung zudem entsprechende Nachforderungen für Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Da eine Nachzahlung nicht erfolgte (die GmbH war bereits liquidiert), wurde die Klägerin durch diverse Haftungsbescheide zur Nachzahlung der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung betreffend den Arbeitnehmer, den sie von der GmbH entleihen hatte herangezogen.
Diese Beträge verlangte sie vom Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der GmbH persönlich zurück.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den zuständigen Beitragsstellen vorenthalten. Die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger beruhten auf Nachberechnungen, die erst aufgrund der geänderten Rechtsprechung entstanden waren. Anhaltspunkte, dass zum damaligen Fälligkeitszeitpunkt weitere Beiträge abzuführen waren, lagen für den Beklagten nicht vor. Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt pflichtwidrig keine Beitragsrückstellungen gebildet hat.
Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen, weil der Beklagte weder zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge noch später mit einer Nachbelastung rechnen konnte. Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen OLG Naumburg, 09.09.2016, Az.: 10 U, 19/15, Landgericht Bochum vom 28.05.2014, Az.: I- 4 O 39/14 und Landgericht Kiel vom 07.12. 2018, 1 S 205/17).
Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John vertritt seit Jahren Zeitarbeitsfirmen und deren vertretungsberechtigte Organe erfolgreich in allen Bereichen der sog. CGZP- Problematik. Bei Fragen und Problemen hilft die Kanzlei gern.
UPDATE:
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.