Verkehrsrecht aktuell: BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu
Durch Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17 hat der BGH die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess für zulässig erklärt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf 2 Fahrspuren, die nebeneinander verliefen seitlich kollidiert. Es besteht Streit darüber, welcher der beiden Verkehrsteilnehmer die Kollision verursacht hat. Der Kläger hat die gesamte Fahrt mit einer Dashcam aufgezeichnet, die in seinem Fahrzeug angebracht war.
Das Amtsgericht hat dem Kläger lediglich die Hälfte seines Schadens zugesprochen. Er habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf seine Spur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, aus technischer Sicht seien beide Unfallschilderungen möglich. Die Dashcamaufnahmen des Klägers seien nicht zu verwerten. Das Landgericht hat das Urteil bestätigt.
Das Urteil:
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Die Videoaufzeichnung des Klägers verstößt gegen § 4 BDSG. Sie ist ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung der gesamten Fahrstrecke ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich. Es ist technisch möglich, eine kurze, anlasslose Aufzeichnung des Unfallgeschehens zu gestalten. Die Aufzeichnung ist dennoch verwertbar; sie unterliegt nicht zwingend einem Beweisverwertungsverbot. Hierüber ist im Wege einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden, die zugunsten des Klägers ausfällt. Die Interessen des Beklagten müssen zurücktreten. Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum und es wurden nur Vorgänge auf der öffentlichen Straße aufgezeichnet, die für jedermann sichtbar sind. Für die Verwertbarkeit spricht auch die in Verkehrsunfällen häufig anzutreffende Beweisnot.
Fazit:
Der BGH hat einen langen Streit beendet und Aufnahmen einer Dashcam zugelassen. Es verbleibt aber dabei, dass im Übrigen anlasslose Aufzeichnungen unzulässig sind.