Vertragsrecht aktuell: Klage gegen die KfW auf Zahlung von Baukindergeld
Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John hat vor dem Landgericht Berlin gegen die KfW Bankengruppe eine Klage auf Zahlung von Baukindergeld erhoben. Ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, ist derzeit noch ungeklärt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter zweier minderjähriger Kinder. Auf dem Grundstück Ihres Vaters befinden sich zwei Häuser, die räumlich durch einen Zaun voneinander getrennt sind und unterschiedliche Hausnummern haben. Die Klägerin erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann durch notariellen Kaufvertrag von ihrem Vater eines der beiden Häuser. Die Haushalte des Vaters und der Klägerin werden separat geführt. Den Antrag auf Zahlung von Baukindergeld in Höhe von insgesamt 24.000 € hat die KfW abgelehnt. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Förderung mit Baukindergeld nicht möglich sei, da die Klägerin und ihr Ehemann die Immobilie von ihren Eltern und damit von Verwandten in gerader Linie gekauft habe. Diese Erwerbsform sei im Merkblatt für das Baukindergeld explizit ausgeschlossen.
Rechtslage:
Ob überhaupt ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung von Baukindergeld besteht, ist derzeit noch völlig ungeklärt. In dem Merkblatt der KfW ist aufgeführt, dass es „keinen Rechtsanspruch“ auf die Förderung gibt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KFW für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte heißt es allerdings in § 2 Abs. 4: „Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus.“
Aus dieser Formulierung ergibt sich nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Oliver John ein originärer Zahlungsanspruch.
Weiterhin ist bislang ebenso ungeklärt, ob für ein Vorgehen gegen die KfW bei Ablehnung eines Antrages auf Zahlung von Baukindergeld das angerufene Landgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist, da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.
Ausblick:
Die Rechtslage bei einer Klage auf Zahlung von Baukindergeld ist derzeit offen. Weder ist – soweit ersichtlich – bislang entschieden, ob überhaupt ein einklagbarer Anspruch besteht, noch ist klar, ob die Zivil-oder Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine solche Klage zuständig ist. Sollte das angerufene Landgericht sich nicht für zuständig halten, so ist die Klage an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Dann wäre die ablehnende Entscheidung der KfW als Verwaltungsakt anzusehen, für die eine einmonatige Widerspruchsfrist gilt. Weil die Entscheidung der KfW keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Sollten auch Sie einen ablehnenden Bescheid auf Zahlung von Baukindergeld erhalten haben, so ist die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne bereit, Sie in dieser schwierigen Materie zu beraten.
Update:
Die Frage des Rechtsweges dürfte mittlerweile geklärt sein. Nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main, 28.10.2020, Aktenzeichen: 2 – 28 O 41/20 ist der Zivilrechtsweg gegeben. Auf meinen vorsorglich eingelegten Widerspruch hat die KfW erklärt, dass die Bereitstellung des Baukindergeldes im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der KfW und dem Zuschussnehmer erfolge. Die KfW Erlasse keine förmlichen Bescheide. Ein Widerspruch sei nicht erforderlich.