Vertragsrecht aktuell: Wende im VW-Abgasskandal – OLG Köln, 27 U 13/17, 28.05.2018 verurteilt Händler

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 28.05.2018, Az. 27 U 13/17 entschieden, dass ein Händler einen VW mit Manipulationssoftware zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerstatten muss.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei dem Händler im April 2015 einen gerbrauchten VW Eos 2,0 TDI erworben. Das Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 war mit einer Manipulationssoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (Modus 1) oder im üblichen Straßenverkehr (Modus 2) befindet. Die Software bewirkt eine Verringerung des Stickstoff-Ausstoßes, wenn  das Fahrzeug auf dem Prüfstand ist.

Nachdem der Kläger dies erfuhr, setzte er dem Händler eine Frist von 3,5 Wochen  zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges und begehrte hilfsweise die Nachbesserung, also die Mangelbeseitigung. Der Händler lehnte dies ab. Am 03.06.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt ein Softwareupdate für das Modell frei. Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Beschluss:

Das OLG Köln hat durch Beschluss die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln, mit dem der Händler ebenso verurteilt wurde, zurückgewiesen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener PKW mangelhaft ist, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorhergesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedriger Stickstoffemission aktiviert. Der Senat  hat offen gelassen, ob vor dem Rücktritt ein Nacherfüllungsverlangen erforderlich ist, hält aber eine Frist zur Nachbesserung von 7 Wochen für ausreichend.

 

Fazit:

Mit dieser Entscheidung wurde erstmalig durch ein Oberlandesgericht ein Händler zur Rücknahme eines mit einer Schummelsoftware ausgestatteten VW ´s verurteilt. Damit sind die Probleme von Betroffenen allerdings noch lange nicht erledigt. Die Ansprüche, die sowohl gegen den Händler als auch gegenüber VW geltend gemacht werden können, drohen am 31.12.2018 zu verjähren. Problematisch ist auch die Situation derjenigen, die ein Aufspielen der Software verweigern. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat Halter von betroffenen Fahrzeugen mit Fristsetzung zum 02.07.2018 aufgefordert, das Softwareupdate durchzuführen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung durch die örtlichen Behörden eine Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst werden kann. Wie die hiesigen Behörden in diesem Fall regieren werden, ist noch nicht absehbar. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 26.02.2018,12 K 16702/17 einem Eilantrag gegen eine sofortige Betriebsuntersagung stattgegeben. Anlass zur Hoffnung hat ein Beschluss des OLG Köln vom 27.03.2018, Az.: 18 U 134/17 gegeben. Danach ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch möglich, wenn das Softwareupdate bereits durchgeführt wurde. Den Erfolg des Updates sieht das Gericht nicht als erwiesen an, weil VW Details zu dessen Wirkungsweise den Kunden nicht bekanntgegeben habe. Es besteht also für die Betroffenen akuter Handlungsbedarf. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät und unterstützt Sie dabei gern.